Telefon

044 994 40 94

Wir helfen Ihnen

Wenn Sie von körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt in Ihrer Familie oder Partnerschaft betroffen sind, bietet Ihnen das Frauenhaus Zürcher Oberland rasche und unbürokratische Hilfe und Schutz und Sicherheit.

Gemäss Art. 175 ZGB haben Sie in all diesen Situationen das Recht, die gemeinsame Wohnung mit Ihren Kindern zu verlassen und Schutz, Sicherheit und Beratung zu suchen. Jeder Frau kann Gewalt widerfahren. Alle Altersstufen, Kulturen, Religionen und Schichten sind betroffen

Rufen Sie uns an, wir sind rund um die Uhr erreichbar und planen mit Ihnen die nächsten Schritte Telefon: 044 994 40 94

  • Werden Sie von ihrem Partner geschlagen, beschimpft oder kontrolliert?
  • Droht er, Ihnen oder Ihren Kindern etwas anzutun oder Sie umzubringen?
  • Spricht er davon, Ihnen die Kinder wegzunehmen?
  • Wird Ihre Freiheit eingeschränkt?
  • Werden Sie von Familienangehörigen misshandelt?
  • Leiden auch Ihre Kinder unter der belastenden Situation?
  • Werden Sie zu einer Heirat gezwungen?
  • Wünschen Sie sich von zu Hause wegzugehen, wissen aber nicht wie und wohin?

Telefonische und ambulante Beratung

Wenn Sie sich beraten lassen möchten, oder wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie wirklich von zu Hause weggehen wollen, bietet Ihnen das Frauenhaus und Beratungsstelle Zürcher Oberland telefonische oder persönliche Beratung an. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns für ein persönliches Gespräch.

Eintritt ins Frauenhaus

Im Frauenhaus finden Sie mit Ihren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Beratung an einer anonymen Adresse. Sie leben mit anderen Frauen und Kindern zusammen, die ähnliches erlebt haben. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation zu klären, neue Lebensperspektiven zu entwickeln und erste Schritte zu planen. Wenn nötig vermitteln wir Ihnen Kontakte zu Rechtsanwältinnen, Ärztinnen, Sozialämtern, der Opferhilfe und weiteren wichtigen Stellen.

Kosten

Der Aufenthalt im Frauenhaus ist nicht gratis. Fehlendes Geld ist jedoch kein Hinderungsgrund ins Frauenhaus einzutreten. Wir kümmern uns mit Ihnen zusammen um die Übernahme der Kosten durch die Opferhilfe oder eine zuständige Stelle. Die Beratung in unserer Beratungsstelle ist kostenlos.

Wichtig

Wenn Sie sich entschliessen ins Frauenhaus zu kommen, bringen Sie wenn möglich Ausweise, wichtige Dokumente, Geld, Kleider und das Lieblingsspielzeug Ihrer Kinder mit.

Rechtliche Möglichkeiten

Gewaltschutzgesetz GSG (Kanton Zürich)

Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass die Polizei “die zum Schutz notwendigen Massnahmen” anzuordnen hat, wenn ein Fall von Häuslicher Gewalt vorliegt. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung verletzt oder gefährdet wird

  • durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
  • durch wiederholtes Belästigen, Auflauern, Nachstellen (Stalking).

Schutzmassnahmen

Die Polizei kann zum Schutz des Opfers bei einem Vorfall von Häuslicher Gewalt folgende Schutzmassnahmen verfügen:

  • Eine Wegweisung des Gewalttäters aus dem Haus oder aus der Wohnung und/oder
  • ein Betretverbot für bestimmte Strassen und Quartiere und/oder
  • ein Kontaktverbot mit der gefährdeten Person und falls nötig, mit dieser nahe stehenden Personen.

Die Polizei hat ausserdem die Möglichkeit, eine gewaltausübende Person für maximal 24 Stunden in Polizeigewahrsam zu nehmen. Die polizeilichen Schutzmassnahmen gelten für 14 Tage. Innerhalb einer gesetzlichen Frist von acht Tagen können die Schutzmassnahmen auf Antrag der gewaltbetroffenen Person bis zu drei Monate verlängert werden.

Beratungsangebot

Die Polizei leitet die Daten von Gewaltbetroffenen, d. h. dem Opfer und allenfalls Kindern, weiter an spezifische Beratungsstellen. Dadurch ist gewährleistet, dass das Opfer die notwendigen Informationen erhält und in der Krisensituation Unterstützung angeboten wird. Die polizeilichen Schutzmassnahmen werden ebenso einer Beratungsstelle für gewaltausübende Personen zugestellt, die umgehend Kontakt mit der gewalttätigen Person aufnimmt. Auf diese Weise kann auch der Gewalttäter Unterstützung erhalten und allenfalls motiviert werden, in einem entsprechenden Training sein Verhalten verändern zu lernen.

Opferhilfegesetz

Als Betroffene von Gewalt in der Familie oder der Partnerschaft haben Sie Anrecht auf Beratung und Unterstützung gemäss dem Schweizerischen Opfehilfegesetz. Das Merkblatt der Opferhilfe gibt Ihnen dazu weitere Auskunft.

https://www.opferhilfe-schweiz.ch/de/

Frauenhaus und Beratungsstelle Zürcher Oberland

Es gibt unterschiedliche Wege aus der Gewalt. Wie auch immer Sie sich entscheiden, Sie können auf unsere Unterstützung zählen. Melden Sie sich bei uns, wir planen mit Ihnen die nächsten Schritte.

POSTADRESSE UND KONTAKT

Postfach 94, 8610 Uster
044 994 40 94

Mit Ihrer Spende können Sie unsere Arbeit gegen Gewalt an Frauen und Kindern und unsere Veranstaltungen unterstützen. Wir freuen uns über Ihre Spende oder Ihren Vereinsbeitritt!

Vereinsbeitrag Einzelmitglieder Fr. 85.-
GönnerInnen Fr. 300.-

Spenden für den Betrieb des Frauenhauses, der Beratungsstelle und der stationären Nachsorge auf PC 84-10809-8
IBAN: CH50 0900 0000 8401 0809 8 

Falls Sie sich für einen Vereinsbeitritt interessieren, melden Sie sich bei uns auf admin@frauenhaus-zo.ch